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Nur 100 € Bonus pro Spieler jährlich: Restriktive Werbebestimmungen der Glücksspielbehörde

Nur 100 € Bonus pro Spieler jährlich: Restriktive Werbebestimmungen der Glücksspielbehörde

Was dich in diesem artikel erwartet

von: Sandra Gold
Datum:
Lesedauer: min
zuletzt aktualisiert: 23.02.2023

Inhaltsverzeichnis

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat im Juli 2022 offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Zahlreiche Betreiber von Online-Spielotheken sind bereits in Besitz einer Zulassung. Die Anbieter werben nun um Neukunden. Doch die restriktiven Vorgaben der GGL erschweren die Kundenakquise. Die Nebenbestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV) geben vor, dass nur bis zu 100 € Bonusangebote jährlich pro Spieler zulässig sind.  

Strenge Werbeeinschränkungen: Warum Bonusangebote nur bis zu 100 €

Gemäß den Vorgaben der GGL sei eine Werberegulierung zwingend erforderlich. Die Behörde begründete dies damit, dass Werbung eine verstärkt spielanreizende Wirkung haben könne.  

Weiter heißt es in den Nebenbestimmungen des GlüStV:  

„Sie kann ferner dazu beitragen, eine ohne Werbung nicht vorhandene Nachfrage nach Glücksspielen erst auszulösen und hierdurch zum Entstehen von Glücksspielsucht und der Wahrnehmung betrügerischer Angebote beitragen.“  

Auf der anderen Seite hingegen sei Werbung notwendig, um Spielwillige auf zugelassene Angebote aufmerksam zu machen. Diese seien dadurch vor den gefährlicheren Spielangeboten im Schwarzmarkt geschützt.  

Der Gesetzgeber wolle mit den Vorgaben in Bezug auf Bonusangebote in Online-Spielotheken die spielende Bevölkerung auf den erlaubten Markt lenken. Gleichzeitig solle durch diese Werbung so wenig Nachfrage nach dem Glücksspiel wie möglich geschaffen werden.  

Spielerschutz hat oberste Priorität

Laut der GGL dürfe für reguliertes Glücksspiel grundsätzlich geworben werden. Durch Werbung sollen Personen, die sich bereits für das Spielen entschieden haben, zu den erlaubten Glücksspielanbietern gelenkt und dort gehalten werden.  

Werbung ist ein Mittel, um potenzielle Kunden auf das Spielangebot aufmerksam zu machen. Der GlüStV regelt jedoch strikt den dafür zulässigen Rahmen. So dürften die Werbebotschaften nicht übermäßig oder irreführend sein.  

Zugleich könne sie zu falschen Vorstellungen hinsichtlich der Beeinflussbarkeit der Spielergebnisse führen. Daher sind zum Beispiel Werbebotschaften, die das Glücksspiel als probates Mittel zum Geldverdienen darstellen, strikt untersagt.   

Weiterhin dürfe sich Werbung nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Für das virtuelle Automatenspiel gilt zusätzlich ein Werbeverbot zwischen 6 und 21 Uhr.   

Die Zeiten, in denen Online-Spielotheken mit riesigen Willkommensboni in vierstelliger Höhe geworben haben, dürften mit den neuen Werbebestimmungen vorbei sein. 

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